Da bislang nur 45 Prozent* des Elektronikschrotts ordnungsgemäß entsorgt werden, sind Discounter, Lebensmittelmärkte und Online-Vertreiber ab dem 01.07.2022 bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten vermehrt in der Pflicht. Deutschland erreicht damit die EU-weit vorgeschriebene Sammelquote von 65 Prozent nicht. (*Bundesumweltamt 2019)
Woran liegt das?
Viele kleinere Elektrogeräte landen – trotz Verbot – in der Mülltonne. Andere Geräte geraten auch in Schubladen oder Regalen in Vergessenheit, da die Geräte nicht viel Platz wegnehmen. Bürger*innen geben als Grund an, dass die ordnungsgemäße Entsorgung mit zu weiten Wegen verbunden und damit zu umständlich sei. Leider werden auch Großgeräte oft nicht entsprechend dem Elektrogerätegesetz entsorgt. Vielfach ist der Schrotthändler schneller als die E-Schrottabfuhr. Damit begibt sich der E-Schrott auf undurchsichtige und nicht zugelassene Wege.
Neuerungen ab dem 01. Juli 2022
Mit dem neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) soll die Rückgabe ab 1. Juli 2022 für Verbraucher*innen bequemer werden. Denn nur wenn die Elektroaltgeräte sachgerecht entsorgt werden, ist es möglich, die Rohstoffe aus den Geräten zu recyceln.
Bisher mussten nur Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern für Elektrogeräte E-Schrott kostenfrei im Geschäft selbst oder in unmittelbarer Nähe zurücknehmen.
Ab dem 1. Juli 2022 sind auch Lebensmitteleinzelhändler oder Discounter zur Rücknahme verpflichtet, wenn ihre gesamte Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist und diese (zeitweise) Elektrogeräte verkaufen.
Entscheidend für die Art der Rücknahme ist in den Geschäften die Kantenlänge. Alle Elektrogeräte mit einer Kantenlänge unter 25 Zentimetern müssen in den oben genannten Läden immer kostenlos zurückgenommen werden. Hierbei ist es egal, ob Sie es in diesem Geschäft gekauft haben oder dort ein neues Gerät kaufen. Die Abgabemenge ist allerdings auf 3 Geräte pro Geräteart beschränkt. Für größere Geräte gilt die Rücknahmeverpflichtung nur beim Neukauf eines vergleichbaren Gerätes (1:1 Tausch z.B. Waschmaschine gegen Waschmaschine). Dies gilt auch bei Lieferung des Gerätes nach Hause. Hierbei muss der Händler beim Abschluss des Kaufvertrages auf die Rücknahme bei Anlieferung hinweisen und, wenn gewünscht, im Kaufvertrag festhalten.
Online-Handel in der Pflicht
Auch der Online-Handel ist zur Rücknahme der E-Geräte verpflichtet! Hier gilt zur Größenbemessung der Verkaufsfläche die Lager- und Versandfläche. Online-Kund*innen müssen schriftlich und deutlich auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden. Entscheidend für die Art der Rücknahme ist hierbei neben der Kantenlänge auch der Gerätetyp.
Für Geräte der Kategorien 3 (z.B. Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren), 5 und 6 (z.B. Toaster, Handy) muss der Händler Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Verbraucher schaffen.
Für Geräte der Kategorien 1 (z.B. Kühlschrank), 2, (Bildschirmgeräte mit mehr als 100 cm² Oberfläche) und der Kategorie 4 (große Elektrogeräte mit mehr als 50 cm Kantenlänge) muss den Kunden eine kostenlose Abholung im 1:1-Tausch gegen ein funktional ähnliches Gerät angeboten werden.
Pflichten für Verbraucher*innen
Vor der Entsorgung müssen Batterien oder Akkus nach Möglichkeit entnommen werden, wenn dabei das Gerät nicht zerstört wird. Geräte mit fest verbauten Akkus nehmen die Sammelstellen getrennt entgegen. Dadurch werden Brände und Unfälle durch defekte Akkus vermieden.
Auch müssen Lampen – wenn möglich – aus den Leuchten entnommen werden, bevor sie abgegeben werden! Lampen werden an den Annahmestellen gesondert gesammelt, um die Wiederverwertung zu ermöglichen.
Bei weiteren Fragen helfen unsere Kolleg*innen der Abfallberatung gerne weiter.